Muttenz SVKT Frauensportverein
About us
Wir sind ein Verein für alle Frauen und Mädchen ab klein auf bis ins hohe alter. Bei uns ist die Bewegung, der Spass und der Zusammenhalt im Verein sehr wichtig.
Unser Verein wurde 1947 von bewegungsfreudigen Turnerinnen ins Leben gerufen.
Seit 1997 lautet sein Name SVKT Frauensportverein Muttenz.
Wir sind Mitglied des Schweiz. Verbandes SVKT sowie Partner des Schweiz. Turnverbandes STV
Der SVKT setzt sich für ein sportlich gesundes Wohlbefinden der Frauen und Kinder ein
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FAQs – Frequently asked questions
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Der SVKT Frauensportverein Muttenz besteht aus, Aktiv-, Ehren- und Passivmitglieder.
Per 01.01.2023 zählt der Verein 133 Aktiv- und 35 Passivmitglieder
Aktivmitglied ist, wer sich sportlich aktiv betätigt. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 140.- bwz. 180.- (nur für die Fitness-Gruppe)
Ehrenmitglied ist, wer von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied gewählt wird. Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Mitgliederbeitragspflicht ausdrücklich befreit, jedoch nicht von der Beiträgen für den Kantonal- und von Schweizer-Verband. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 65.-
Passivmitglied ist, wer sich nicht sportlich betätigt. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht an der GV. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 20.-
Mitgliederbeitrag Zusammensetzung:
Verbandsbeitrag CHF 65.-
Jahresbeitrag Erwachsenensport
für 1 Gruppe (Zumba, Gymnastik, 60+, Tandem, Sanftes Pilates) CHF 75.-
für Gruppe Fitness CHF 115.-
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Statuten des SVKT Frauensportvereins Muttenz
Name und Sitz
Art. 1 Name
Unter dem Namen SVKT Frauensportverein Muttenz besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60ff ZGB).
Art. 2 Sitz
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Muttenz.
Zweck des Vereins
Art. 3 Zweck, Neutralität
Der Verein
bietet ein geeignetes Sportangebot für seine Mitglieder jeden Alters im Sinne des Leitbildes des SVKT Frauensportverbands und des Schweizerischer Turnverbands (STV).
fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des SVKT Frauensportverbands und damit Mitglied des STV.
Alle Turnenden sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse SVK zu versichern. Sie anerkennen deren Statuten und Reglemente.
Vereinsstruktur
Art. 5 Bestand
Der SVKT Frauensportverein Muttenz umfasst folgende Gruppen:
Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
Freimitglieder
Turngruppen für Kinder
Mitgliedschaft und Ernennungen
Art. 6 Mitgliederkategorien
Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien
Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
Freimitglieder
Alle diese Vereinsmitglieder sind gemäss den Weisungen des STV dem Kantonalturnverband SVKT Frauensportverband zu melden.
Die Vereinsmitglieder haben die Statuten des Vereins zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.
Art. 7 Versicherung
Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die ergänzende Versicherung bei der Sportversicherungskasse (SVK) ist für aktiv Turnende obligatorisch. (gemäss Art. 4)
Art. 8 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt nach Anmeldung durch Überreichung der Statuten.
Art. 9 Übertritt
Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.
Art. 10 Streichung
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können mit einem Beschluss vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 11 Austritt
Das Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf den 31. Dezember aus dem SVKT Frauensportverein Muttenz austreten. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. November eingereicht werden
Art. 12 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch Generalversammlung-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 13 Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands, Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Ein durch den Vorstand ausgearbeitetes Reglement legt die Voraussetzungen zur Verleihung fest.
Art. 14 Passivmitglieder
Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages, es bedarf für die Aufnahme keines Beschlusses.
Art. 15 Freimitglieder
Freimitglied ist immer ein Aktivmitglied. Freimitglied wird, wer mehr als 50 Jahre Aktivmitglied ist und von der Generalversammlung als Freimitglied ernannt wird.
Organe
Art. 16 Organe
Die Organe des Vereins sind
Generalversammlung
Vorstand
Revision
Die Generalversammlung (GV)
Art. 17 Termin und Zusammensetzung
Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel im ersten Quartal statt.
Sie setzt sich zusammen aus:
Aktivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Passivmitgliedern
Freimitgliedern
Mitgliedern des Vorstands (VS)
Revisoren
Art. 18 Geschäfte
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende abschliessende Kompetenzen:
Wahl der Tagespräsidentin
Wahl der Stimmenzählerinnen
Abnahme des Protokolls der letzten GV
Abnahme der Jahresberichte
Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
Festsetzung des Mitgliederbeitrags
Wahl der Präsidentin
Wahl des Vorstands
Wahl der Revisoren
Genehmigung und Änderung der Statuten
Fusion und Vereinsauflösung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Ernennung von Freimitgliedern
Mutationen
Bekanntgabe des Jahresprogramms
Entscheid über Anträge an die GV
Art. 19 Eingabe für Anträge
Anträge an die GV sind mindestens 20 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen.
Zu spät eingereichte Anträge sowie Anträge an der Generalversammlung können behandelt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung des Antrags zustimmt.
Art. 20 Einberufung, Beschlussfähigkeit
Die Einladung zur GV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich. Sie hat mindestens 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig.
Der Besuch der GV ist für die stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch. Absenzen sind vorher bekannt zu geben.
Art. 21 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist durchzuführen, wenn:
ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt
der Vorstand die Einberufung verlangt
Art. 22 Antragsrecht
Sämtliche Aktiv-, und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen.
Art. 23 Wahlen und Abstimmungen
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht eine geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen und Auflösung entscheidet das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. (Für Ausnahmen siehe Absatz VIII)
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.
Der Vorstand (VS)
Art. 24 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Präsidentin
weitere 3-5 Mitglieder
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 1 Jahr. Nach dessen Ablauf sind sämtliche Mitglieder wieder wählbar.
Demissionen von Vorstandsmitgliedern sind der Präsidentin bzw. dem Vorstand bis spätestens 30. November schriftlich mitzuteilen. Der Rücktritt erfolgt jeweils auf die nächste GV (Vorbehalt: Krankheit, Unfall o.ä.).
Art. 25 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und Pflichtenheften
Organisation des sportlichen Angebots
Vertretung nach aussen
Erstellen der Organigramme und Pflichtenhefte
weitere Kompetenzen, welche nicht der GV unterstehen
Art. 26 Einberufung
Der Vorstand besammelt sich, wenn es die Präsidentin oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies als notwendig erachtet.
Art. 27 Zeichnungsberechtigung
Die Präsidentin zeichnet zu Zweien mit der Aktuarin und/oder der Kassiererin rechtsverbindlich.
Revision
Art. 28 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus zwei 2 Revisoren, die von der GV auf 2 Jahre gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden.
Die Revisoren müssen vom Vorstand unabhängig sein.
Art. 29 Aufgaben
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und können entsprechende Anträge an die GV stellen.
Verwaltung
Art. 30 Protokoll
Über alle Vereinsversammlungen sowie Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 31 Pflichtenhefte
Die Aufgaben des Vorstands werden in einem Pflichtenheft festgehalten.
Art. 32 Archiv
Wichtige Dokumente, wie Protokolle und Finanzunterlagen sind aufzubewahren
Finanzen
Art. 33 Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr dauert von 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 34 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:
Mitgliederbeiträge
Subventionen
Erträge des Vereinsvermögens
Gewinne aus Veranstaltungen
Schenkungen, Zuwendungen, Legate etc.
Art. 35 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins sind insbesondere
Verbandsbeiträge
Verwaltungskosten
Turnbetriebskosten
Beiträge an Geräte- und Materialanschaffungen
Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
weitere durch die GV oder den VS beschlossene Ausgaben
Art. 36 Haftbarkeit
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.
Revisions- und Vollzugsbestimmungen
Art. 37 Teilrevision
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
Art. 38 Totalrevision
Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Art. 39 Besondere Fälle
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des SVKT Frauensportverbands.
Art. 40 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Art. 41 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung
Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die GV über die Verwendung des Vermögens, wobei nur Verwendungszwecke im Sinn des SVKT Frauensportverbands möglich sind (gemein-nützige Organisationen im Bereich Turnen oder Jugendförderung).
Art. 42 Frühere Bestimmungen
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 08. April 2008.
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 26. Februar 2019 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des SVKT Frauensportverbands in Kraft.
Muttenz, 26. Februar 2019
Genehmigt durch den SVKT Frauensportverein Muttenz
Muttenz, 26. Februar 2019
Für den SVKT Frauensportverein Muttenz
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