Muttenz SVKT Frauensportverein

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Wir sind ein Verein für alle Frauen und Mädchen ab klein auf bis ins hohe alter. Bei uns ist die Bewegung, der Spass und der Zusammenhalt im Verein sehr wichtig.

Unser Verein wurde 1947 von bewegungsfreudigen Turnerinnen ins Leben gerufen. 

Seit 1997 lautet sein Name SVKT Frauensportverein Muttenz.

Wir sind Mitglied des Schweiz. Verbandes SVKT sowie Partner des Schweiz. Turnverbandes STV

Der SVKT setzt sich für ein sportlich gesundes Wohlbefinden der Frauen und Kinder ein

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FAQs – Frequently asked questions

  • Der SVKT Frauensportverein Muttenz besteht aus, Aktiv-, Ehren- und Passivmitglieder.


    Per 01.01.2023 zählt der Verein 133 Aktiv- und 35 Passivmitglieder


    Aktivmitglied ist, wer sich sportlich aktiv betätigt. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 140.- bwz. 180.- (nur für die Fitness-Gruppe) 


    Ehrenmitglied ist, wer von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied gewählt wird. Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Mitgliederbeitragspflicht ausdrücklich befreit, jedoch nicht von der Beiträgen für den Kantonal- und von Schweizer-Verband. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 65.-


    Passivmitglied ist, wer sich nicht sportlich betätigt. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht an der GV. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 20.-


    Mitgliederbeitrag Zusammensetzung: 

    Verbandsbeitrag CHF 65.-

    Jahresbeitrag Erwachsenensport  

    für 1 Gruppe (Zumba, Gymnastik, 60+, Tandem, Sanftes Pilates) CHF 75.-

    für Gruppe Fitness CHF 115.-



  • Statuten des SVKT Frauensportvereins Muttenz

    Name und Sitz

    Art. 1 Name


    Unter dem Namen SVKT Frauensportverein Muttenz besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60ff ZGB).


    Art. 2 Sitz


    Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Muttenz.


    Zweck des Vereins

    Art. 3 Zweck, Neutralität


    Der Verein


    bietet ein geeignetes Sportangebot für seine Mitglieder jeden Alters im Sinne des Leitbildes des SVKT Frauensportverbands und des Schweizerischer Turnverbands (STV).

    fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

    ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

    Art. 4 Zugehörigkeit


    Der Verein ist Mitglied des SVKT Frauensportverbands und damit Mitglied des STV.


    Alle Turnenden sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse SVK zu versichern. Sie anerkennen deren Statuten und Reglemente.


    Vereinsstruktur

    Art. 5 Bestand


    Der SVKT Frauensportverein Muttenz umfasst folgende Gruppen:


    Aktivmitglieder

    Passivmitglieder

    Ehrenmitglieder

    Freimitglieder

    Turngruppen für Kinder

    Mitgliedschaft und Ernennungen

    Art. 6 Mitgliederkategorien


    Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien


    Aktivmitglieder

    Passivmitglieder

    Ehrenmitglieder

    Freimitglieder

    Alle diese Vereinsmitglieder sind gemäss den Weisungen des STV dem Kantonalturnverband SVKT Frauensportverband zu melden.


    Die Vereinsmitglieder haben die Statuten des Vereins zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.


    Art. 7 Versicherung


    Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die ergänzende Versicherung bei der Sportversicherungskasse (SVK) ist für aktiv Turnende obligatorisch. (gemäss Art. 4)


    Art. 8 Aufnahme


    Die Aufnahme erfolgt nach Anmeldung durch Überreichung der Statuten.


    Art. 9 Übertritt


    Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.


    Art. 10 Streichung


    Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können mit einem Beschluss vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.


    Art. 11 Austritt


    Das Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf den 31. Dezember aus dem SVKT Frauensportverein Muttenz austreten. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. November eingereicht werden


    Art. 12 Ausschluss


    Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch Generalversammlung-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.


    Art. 13 Ehrenmitglieder


    Als Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands, Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.


    Ein durch den Vorstand ausgearbeitetes Reglement legt die Voraussetzungen zur Verleihung fest.


    Art. 14 Passivmitglieder


    Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages, es bedarf für die Aufnahme keines Beschlusses.


    Art. 15 Freimitglieder


    Freimitglied ist immer ein Aktivmitglied. Freimitglied wird, wer mehr als 50 Jahre Aktivmitglied ist und von der Generalversammlung als Freimitglied ernannt wird.


    Organe

    Art. 16 Organe


    Die Organe des Vereins sind


    Generalversammlung

    Vorstand

    Revision

    Die Generalversammlung (GV)

    Art. 17 Termin und Zusammensetzung


    Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel im ersten Quartal statt.


    Sie setzt sich zusammen aus:


    Aktivmitgliedern

    Ehrenmitgliedern

    Passivmitgliedern

    Freimitgliedern

    Mitgliedern des Vorstands (VS)

    Revisoren

    Art. 18 Geschäfte


    Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende abschliessende Kompetenzen:


    Wahl der Tagespräsidentin

    Wahl der Stimmenzählerinnen

    Abnahme des Protokolls der letzten GV

    Abnahme der Jahresberichte

    Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes

    Festsetzung des Mitgliederbeitrags

    Wahl der Präsidentin

    Wahl des Vorstands

    Wahl der Revisoren

    Genehmigung und Änderung der Statuten

    Fusion und Vereinsauflösung

    Ernennung von Ehrenmitgliedern

    Ernennung von Freimitgliedern

    Mutationen

    Bekanntgabe des Jahresprogramms

    Entscheid über Anträge an die GV

    Art. 19 Eingabe für Anträge


    Anträge an die GV sind mindestens 20 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen.


    Zu spät eingereichte Anträge sowie Anträge an der Generalversammlung können behandelt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung des Antrags zustimmt.


    Art. 20 Einberufung, Beschlussfähigkeit


    Die Einladung zur GV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich. Sie hat mindestens 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig.


    Der Besuch der GV ist für die stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch. Absenzen sind vorher bekannt zu geben.


    Art. 21 Ausserordentliche Generalversammlung


    Eine ausserordentliche Generalversammlung ist durchzuführen, wenn:


    ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt

    der Vorstand die Einberufung verlangt

    Art. 22 Antragsrecht


    Sämtliche Aktiv-, und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen.


    Art. 23 Wahlen und Abstimmungen


    Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht eine geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird.


    Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen und Auflösung entscheidet das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. (Für Ausnahmen siehe Absatz VIII)


    Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.


    Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.


    Der Vorstand (VS)

    Art. 24 Zusammensetzung


    Der Vorstand setzt sich zusammen aus


    Präsidentin

    weitere 3-5 Mitglieder

    Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.


    Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 1 Jahr. Nach dessen Ablauf sind sämtliche Mitglieder wieder wählbar.


    Demissionen von Vorstandsmitgliedern sind der Präsidentin bzw. dem Vorstand bis spätestens 30. November schriftlich mitzuteilen. Der Rücktritt erfolgt jeweils auf die nächste GV (Vorbehalt: Krankheit, Unfall o.ä.).


    Art. 25 Aufgaben


    Die Aufgaben des Vorstands sind:


    Allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und Pflichtenheften

    Organisation des sportlichen Angebots

    Vertretung nach aussen

    Erstellen der Organigramme und Pflichtenhefte

    weitere Kompetenzen, welche nicht der GV unterstehen

    Art. 26 Einberufung


    Der Vorstand besammelt sich, wenn es die Präsidentin oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies als notwendig erachtet.


    Art. 27 Zeichnungsberechtigung


    Die Präsidentin zeichnet zu Zweien mit der Aktuarin und/oder der Kassiererin rechtsverbindlich.


    Revision

    Art. 28 Zusammensetzung


    Die Revisionsstelle besteht aus zwei 2 Revisoren, die von der GV auf 2 Jahre gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden.


    Die Revisoren müssen vom Vorstand unabhängig sein.


    Art. 29 Aufgaben


    Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und können entsprechende Anträge an die GV stellen.


    Verwaltung

    Art. 30 Protokoll


    Über alle Vereinsversammlungen sowie Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.


    Art. 31 Pflichtenhefte


    Die Aufgaben des Vorstands werden in einem Pflichtenheft festgehalten.


    Art. 32 Archiv


    Wichtige Dokumente, wie Protokolle und Finanzunterlagen sind aufzubewahren


    Finanzen

    Art. 33 Geschäftsjahr


    Das Vereinsjahr dauert von 1. Januar bis 31. Dezember.


    Art. 34 Einnahmen


    Die Einnahmen des Vereins setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:


    Mitgliederbeiträge

    Subventionen

    Erträge des Vereinsvermögens

    Gewinne aus Veranstaltungen

    Schenkungen, Zuwendungen, Legate etc.

    Art. 35 Ausgaben


    Die Ausgaben des Vereins sind insbesondere


    Verbandsbeiträge

    Verwaltungskosten

    Turnbetriebskosten

    Beiträge an Geräte- und Materialanschaffungen

    Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen

    weitere durch die GV oder den VS beschlossene Ausgaben

    Art. 36 Haftbarkeit


    Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.


    Revisions- und Vollzugsbestimmungen

    Art. 37 Teilrevision


    Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.


    Art. 38 Totalrevision


    Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


    Art. 39 Besondere Fälle


    Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des SVKT Frauensportverbands.


    Art. 40 Auflösung


    Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


    Art. 41 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung


    Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die GV über die Verwendung des Vermögens, wobei nur Verwendungszwecke im Sinn des SVKT Frauensportverbands möglich sind (gemein-nützige Organisationen im Bereich Turnen oder Jugendförderung).


    Art. 42 Frühere Bestimmungen


    Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 08. April 2008.


    Art. 43 Inkrafttreten


    Diese Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 26. Februar 2019 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des SVKT Frauensportverbands in Kraft.


    Muttenz, 26. Februar 2019


    Genehmigt durch den SVKT Frauensportverein Muttenz


    Muttenz, 26. Februar 2019


    Für den SVKT Frauensportverein Muttenz

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