Notizie del comune di Otelfingen

19.07.2024 | Ambiente e natura

Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Otelfingen - Öffentliche Auflage

Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Daher ist anstelle des übergangsrechtlicher Uferstreifen ein Gewässerraum auszuscheiden.

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Otelfingen den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 108 vom 02. Juli 2024 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 15 g HWSchV verabschiedet.

Angaben zur Auflage:

Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Otelfingen die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen während 60 Tagen öffentlich auf und können vom 19. Juli 2024 bis zum 17. September 2024 nachstehend heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung Otelfingen (Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen) eingesehen werden. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Technischer Bericht Festlegung des Gewässerräume, Kommunale Gewässer im Siedlungsgebiet [pdf, 5.2 MB]

Anhänge:

• Anhang 2 [pdf, 363 KB]

• Anhang 3 [pdf, 216 KB]

• Anhang 8 [pdf, 11 KB]

Beilagen:

• Betroffenheit Kanton Grundstücke [pdf, 19 KB]

• Pläne Dorfbach [pdf, 15.3 MB]

• Überprüfung Hydraulik Dorfbach [pdf, 1.5 MB]

• Pläne Harberenbach [pdf, 10.3 MB]

• Nachweis Fruchtfolgeflächen Harberenbach [pdf, 2.2 MB]

• Plan Lauetbach [pdf, 2.2 MB]

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 17. September 2024 mit schriftlicher Begründung im Doppel an den Gemeinderat Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen, gerichtet werden.

Frist: 60 Tage

Ablauf der Frist: 17. September 2024

Kontaktstelle: Müller Ingenieure AG, Christian Bossart, christian.bossart@mueller-ing.ch, Tel. 043 422 70 23 oder Gemeindeverwaltung Otelfingen, Sheena Heinz, Gemeindeschreiberin, Tel. 044 847 20 40 oder kanzlei@otelfingen.ch. 

Link zur Meldung

Contatto

Gemeindeverwaltung

Vorderdorfstrasse 36

8112 Otelfingen

Tel 044 847 20 47

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